1. Nach Art 8 Abs 1 VO Rom I unterliegen Individualarbeitsverträge dem von den Parteien gewählten Recht. Im vorliegenden Fall ist nicht mehr strittig, dass eine schlüssige Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts erfolgte. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Abs 2 bis 4 des vorliegenden Artikels mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Mangels einer Rechtswahl unterliegt der Arbeitsvertrag nach Art 8 Abs 2 VO Rom I dem Recht des Staats, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Da der Kläger seine Arbeit als Außendienstmitarbeiter in Österreich leistete, wäre auf das Vertragsverhältnis mangels Rechtswahl österreichisches Recht anzuwenden.

