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EuGH zum Begriff der „Telemedizin“ und zum Herkunftslandprinzip

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2025, 395 - 397 Heft 10 v. 1.10.2025

1. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art 3 lit d und e Richtlinie 2011/24 [Patientenmobilitäts-RL] dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff der im Fall der Telemedizin erbrachten Gesundheitsversorgung nur Gesundheitsdienstleistungen fallen, die gegenüber einem Patienten durch einen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Versicherungsmitgliedstaat dieses Patienten ansässigen Gesundheitsdienstleister im Fernabsatz und somit ohne gleichzeitige physische Anwesenheit des Patienten und dieses Erbringers am selben Ort ausschließlich mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien [in der Folge: IKT] erbracht werden, oder dahin, dass unter diesen Begriff eine komplexe medizinische Behandlung fallen kann, die außer den mithilfe dieser Technologien im Fernabsatz erbrachten Gesundheitsdienstleistungen auch Gesundheitsdienstleistungen umfasst, die im Versicherungsmitgliedstaat von einem in diesem Staat ansässigen anderen Erbringer in physischer Anwesenheit des Patienten durchgeführt werden. Für diesen zweiten Fall möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Teil der Gesundheitsdienstleistungen, der mithilfe dieser Technologien erbracht wird, überwiegen muss, und gegebenenfalls anhand welcher Kriterien das Überwiegen zu beurteilen ist.

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