1. Mit seinen ersten beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art 2 Abs 2 und Art 5 Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach ein Arbeitnehmer – ungeachtet einer etwaigen Behinderung – im Krankheitsurlaub einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung für einen bezahlten und verlängerbaren Zeitraum von 180 Tagen pro Kalenderjahr hat, zu dem in bestimmten Fällen auf Antrag des Arbeitnehmers ein unbezahlter und nicht verlängerbarer Zeitraum von 120 Tagen hinzukommen kann.

