1. Nach § 7 Abs 1 MuKiPassV sind in den ersten 14 Lebensmonaten fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen. Die fünfte Untersuchung ist im 10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat vorzunehmen (§ 7 Abs 6 MuKiPassV). Gemäß § 7 Abs 2 Z 2 KBGG setzt der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe unter anderem voraus, dass die zweite bis fünfte Untersuchung des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats nach der MuKiPassV vorgenommen und spätestens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden. Erfolgt das nicht, reduziert sich der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um 1.300 Euro (§ 3 Abs 4 KBGG).