1. Die Revision ist zulässig, weil es seit der Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Entgeltbegriff des § 10 Abs 1 AÜG gibt.
1. Die Revision ist zulässig, weil es seit der Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Entgeltbegriff des § 10 Abs 1 AÜG gibt.