1. Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Versicherten die Kinder im Sinne des § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2 ASVG (§ 260 ASVG). Nach dem verwiesenen § 252 Abs 1 Z 4 ASVG gelten auch Stiefkinder als Kinder (sofern sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben), ohne dass darüber Aufschluss gegeben wird, was unter „Stiefkindern“ zu verstehen ist.