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Kein Anspruch auf Waisenpension für (leibliche) Kinder des Lebensgefährten

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2024, 365 - 366 Heft 9 v. 1.9.2024

1. Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Versicherten die Kinder im Sinne des § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2 ASVG (§ 260 ASVG). Nach dem verwiesenen § 252 Abs 1 Z 4 ASVG gelten auch Stiefkinder als Kinder (sofern sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben), ohne dass darüber Aufschluss gegeben wird, was unter „Stiefkindern“ zu verstehen ist.

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