1. § 3 Abs 1b Z 2 BPG sieht vor, dass bei Erlöschen des Kollektivvertrages durch Kündigung die Regelungen des Kollektivvertrages über eine Pensionskassenzusage Inhalt des Arbeitsvertrages des Anwartschaftsberechtigten werden. Das zentrale Argument der Revision, auch Leistungsberechtigte seien von dieser Bestimmung umfasst, widerspricht dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes.