Tritt der Versicherungsfall der Mutterschaft nicht ein, da eine Fehlgeburt erfolgt, besteht derzeit kein Anspruch auf Hebammenbeistand aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn der Fötus die Grenze von 500 g nicht erreicht.
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.