Kommt ein Arbeitnehmer einer vom Arbeitgeber angedrohten Entlassung mit einer abgestimmten Selbstkündigung oder Einwilligung in eine einvernehmliche Auflösung zuvor, stehen solche Beendigungen des Arbeitsverhältnisses vielfach unter dem Damoklesschwert einer allenfalls unzulässigen Druckausübung. Wenngleich die Drohung des Arbeitgebers mit einer Entlassung keineswegs per se unzulässig ist, so führt sie beim Arbeitnehmer dennoch zu einer gewissen Zwangslage. Und hier wiederum ist der Grat zu unrichtigen oder überschießenden Vorhalten durch den Arbeitgeber unter Bedachtnahme auf ungerechte und gegründete Furcht gemäß § 870 ABGB schmal. Erst jüngst setzte sich der OGH anlässlich der Entscheidung vom 15. 2. 2024, 8 ObA 72/23f, abermals mit jenen Gesichtspunkten auseinander, unter denen die Drohung des Arbeitgebers mit einer Entlassung zulässig oder unzulässig ist.