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Verstoß gegen berufsrechtliche Vorgaben durch Wahlarzt: Keine Kostenerstattung nach § 131 ASVG

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2024, 247 - 248 Heft 6 v. 1.6.2024

1. Nach der ständigen Rechtsprechung besteht ein weitgehender Gleichklang zwischen dem Umfang des sozialversicherungsrechtlichen Krankenbehandlungsanspruchs und den berufsrechtlichen Vorgaben des ÄrzteG. Der Gesetzgeber des ASVG ging bei der Honorierung ärztlicher Leistungen davon aus, dass ausschließlich in zulässiger Weise erbrachte Leistungen von der Krankenversicherung abzugelten sind. Ausgehend davon hat der Senat bisher eine Kostenerstattung gemäß § 131 Abs 1 ASVG nicht nur im Falle einer den berufsrechtlichen Vorgaben widersprechenden Fachgebietsüberschreitung des behandelnden Arztes oder bei selbständig durch andere Personen als Ärzte durchgeführten Krankenbehandlungen abgelehnt, sondern einen Kostenersatz auch im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot der freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufs ohne bestimmten Berufssitz („Wanderpraxis“) nach § 45 Abs 4 ÄrzteG verneint. Dem Gesetzgeber sei zu unterstellen, dass er den Kostenersatzanspruch für die Leistung eines Wahlarztes daran gebunden hat, dass dieser nach dem ÄrzteG zulässigerweise als Wahlarzt tätig sein kann.

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