Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.1. Erstreckt sich der Anwendungsbereich des Art 3 lit d der Richtlinie 2011/24/EU (Patientenmobilitätsrichtlinie), wonach im Falle der Telemedizin die Gesundheitsversorgung als in dem Mitgliedstaat erbracht gilt, in dem der Gesundheitsdienstleister ansässig ist, nur auf Zwecke des Kostenersatzes im Sinne ihres Art 7?