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Kein Rückzahlungsanspruch des Arbeitnehmers für Zuzahlung zu einer Sonderausstattung des Dienstautos

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2024, 205 Heft 5 v. 1.5.2024

1. Richtig ist zwar das Argument des Klägers (Arbeitnehmer), die Beklagte (Arbeitgeberin) könne auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses das für ihn angekaufte Dienstfahrzeug weiter nutzen, allerdings steht fest, dass in den vom Kläger gewünschten Sonderausstattungen (für die vereinbart wurde, dass der Kläger bei allfälliger Auflösung des Dienstverhältnisses keinen Rückforderungsanspruch hat) kein Mehrwert für die Beklagte liegt. Mag es zwar auch der Wunsch der Beklagten gewesen sein, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit nicht mit seinem PKW Mercedes 500 fährt, sondern (nur) mit einem „Mittelklasseauto“, und stellte sie ihm daher ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, so war es aber jedenfalls ausschließlich der Wunsch des Klägers, dieses Fahrzeug mit zahlreichen Sonderausstattungen zu versehen.

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