1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung, ob im Sinne von § 4 Abs 4 ASVG wesentliche eigene Betriebsmittel vorliegen, zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Das Vorliegen wesentlicher eigener Betriebsmittel ist somit jedenfalls dann zu verneinen, wenn der freie Dienstnehmer nur innerhalb und unter Verwendung der betrieblichen Struktur des Auftraggebers tätig ist.