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Keine Berufskrankheit bei vibrationsbedingter Durchblutungsstörung an den Händen durch Schlagen mit Ausrichthämmern

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2024, 206 - 207 Heft 5 v. 1.5.2024

1. In seiner Revision trägt der Kläger vor, dass nach dem Wortlaut der Nr 20 der Anlage 1 zum ASVG (in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2012 [SVÄG 2012], BGBl I 2012/123) vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen nicht nur dann eine Berufskrankheit seien, wenn sie auf Vibrationsbelastungen durch Maschinen zurückgehen. Da die Regelung auf alle Personen abziele, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine vibrationsbedingte Durchblutungsstörung erleiden, reiche es aus, wenn diese auf Erschütterungen durch das Ausführen kräftiger Schläge (hier: Schlagen mit Ausrichthämmern) durch den Versicherten selbst verursacht worden seien.

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