1. Nach § 5a Abs 1 KBGG ist die Anspruchsdauer bei der erstmaligen Antragstellung (des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto) verbindlich festzulegen. Eine spätere Änderung der Anspruchsdauer ist nach § 5a Abs 2 Satz 4 KBGG nur unter Einhaltung der Reziprozität und aller gesetzlichen Bedingungen möglich und sie ist ausgeschlossen, sofern dadurch vergangene Bezugszeiträume nachträglich geändert werden sollen.