1. Der Gesetzgeber normiert in § 1159 Abs 2 Satz 1 und 2 ABGB Fristen und Termine für die Arbeitgeberkündigung. Mit den (Ausnahme-)Bestimmungen des § 1159 Abs 2 Satz 3 und Abs 4 Satz 3 ABGB ermächtigt der Gesetzgeber die Kollektivvertragsparteien, für bestimmte Bran chen abweichende Regelungen zu treffen. Die gesetzliche Ermächtigung reicht aber nur so weit, als es um Branchen geht, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen.