1. Im Wesentlichen möchte das vorlegende (polnische) Gericht wissen, ob § 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages schriftlich zu begründen, obwohl für die Auflösung unbefristeter Arbeitsverträge eine solche Pflicht besteht, und ob dieser Paragraf im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatpersonen zur Anwendung kommen kann.