Falls kein Betriebsübergang bzw Teilbetriebsübergang im Sinne des § 3 AVRAG vorliegt, kann ein Arbeitsverhältnis durch eine Dreiparteieneinigung (Arbeitnehmer, bisheriger Arbeitgeber und neuer Arbeitgeber) von einem anderen Arbeitgeber übernommen werden. Es ist also nicht erforderlich, das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber aufzulösen und einen Eintritt beim neuen Arbeitgeber vorzunehmen. Eine bloße Ummeldung des Arbeitnehmers bei der ÖGK auf einen anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers führt zu keinem Wechsel des Arbeitgebers. Einer solchen Ummeldung kommt als bloßer Wissenserklärung keine entscheidende Bedeutung zu. Im Folgenden wird insbesondere die vertragliche Übernahme eines Arbeitsverhältnisses näher erörtert.