Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Diese sogenannte Vertreterhaftung nach § 67 Abs 10 ASVG bleibt ein Dauerbrenner in der Judikatur des VwGH. In zwei kürzlich veröffentlichten Entscheidungen hat der VwGH grundsätzliche Aussagen zu Fragen der Begründungspflicht sowie zur Schnittstelle zwischen Insolenz- und Beitragsrecht getroffen.