In einem vom VwGH eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren hatte der EuGH im Urteil vom 26. 9. 2024, Rs C-329/23 , Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, die Frage zu beantworten, welches Sozialversicherungsrecht auf einen selbständigen Arzt anzuwenden ist, der zugleich in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat und der Schweiz erwerbstätig ist.