Ohne Durchführung des Mitarbeiterbeteiligungsverfahrens darf eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, kurz: SE) nicht ins nationale Register (Firmenbuch) eingetragen werden. Die Durchführung kann jedoch unterbleiben, wenn die beteiligten Gesellschaften keine Arbeitnehmer haben. Bereits seit Längerem ist umstritten, ob dieses Verfahren nachzuholen ist, wenn eine arbeitnehmerlose SE im Nachhinein zu Arbeitnehmern kommt. Aufgrund einer Vorlage durch das (deutsche) Bundesarbeitsgericht äußerte sich nun der EuGH zu dieser Frage.