Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird, BGBl I 2023/61, wird die Möglichkeit der abweichenden Beihilfenhöhe bis Ende September 2023 verlängert (§ 37b Abs 7 AMSG) und vorgesehen, dass die erhöhte Beilhilfe bereits ab dem vierten Monat zusteht (§ 37b Abs 3 AMSG).
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.