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I.Gebührenbefreiung für Anträge auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts

Neues aus der GesetzgebungSteuerrechtASoK 2023, 266 Heft 7 v. 1.7.2023

Da die pandemiebedingte Gebührenbefreiung nach § 35 Abs 8 GebG mit Ende 2022 ausgelaufen ist, sind Anträge nach § 18b Abs 1a AVRAG, die ab 1. 1. 2023 in der Buchhaltungsagentur einlangen, zu vergebühren. Mit dem vorliegenden Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird (IA 3647/A 27.

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