Da die pandemiebedingte Gebührenbefreiung nach § 35 Abs 8 GebG mit Ende 2022 ausgelaufen ist, sind Anträge nach § 18b Abs 1a AVRAG, die ab 1. 1. 2023 in der Buchhaltungsagentur einlangen, zu vergebühren. Mit dem vorliegenden Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird (IA 3647/A 27.