Im Unterschied zum allgemeinen Arbeitsrecht werden die Entgeltansprüche von Vertragsbediensteten und Beamten, je nachdem, ob es sich um das Gehalt, Zulagen oder Nebengebühren handelt, zum Teil unterschiedlich behandelt. Werden Nebengebühren, zu denen auch die Überstundenvergütung zählt, pauschaliert, dann sollen diese nach der Praxis einiger Dienstbehörden bzw Personalstellen bei gleitender Dienstzeit (§ 20 VBG; § 48 Abs 3 BDG) im Krankenstand als Minusstunden behandelt werden, die vom Bediensteten nachzuholen sind. Im Folgenden wird die Gesetzwidrigkeit dieser möglichen Praxis aufgezeigt.