Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung zur Erbringung der arbeitsvertraglichen Arbeitsleistungen (und damit von seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis) freizustellen. Während der Dienstfreistellung ist dem Arbeitnehmer entsprechend dem Ausfallsprinzip nach § 1155 ABGB das volle Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Arbeitnehmer, die sich zu künstlerischen Arbeiten im Rahmen eines Bühnenarbeitsvertrages (im Sinne des § 1 Abs 1 TAG) mit einem Theaterunternehmer (im Sinne des § 1 Abs 2 TAG) verpflichten, haben laut einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung ein Recht auf Beschäftigung (§ 18 Abs 1 TAG). Bei einer Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Vorgabe (trotz wiederholter Aufforderungen und ohne wichtigen Grund) kann der Arbeitnehmer seinen vorzeitigen Austritt erklären und eine angemessene Vergütung begehren (§ 18 Abs 2 TAG). Aus dem Gesetz geht aber nicht hervor, ob dieses Recht auf Beschäftigung einklagbar ist. Damit hat sich aber jüngst der OGH in der Entscheidung vom 23. 2. 2023, 8 ObA 94/22i, befasst. Diese Frage sowie die Auswirkungen der besagten OGH-Entscheidung auf andere Bereiche werden im Folgenden näher erörtert.