Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, wen im Streitfall die Beweislast trifft, wenn sich eine Vertragsseite auf einen Kollektivvertrag mit abweichenden Kündigungsbestimmungen im Sinne des § 1159 ABGB beruft und die andere Seite die Nichtigkeit der kollektivvertraglichen Kündigungsbestimmung wegen Nichtvorliegens einer Saisonbranche behauptet.