1. Das Gebot der Tatbestandsgleichstellung nach Art 5 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 bedeutet, dass jeder Mitgliedstaat (bzw dessen zuständiger Träger) bei der Anwendung und Auslegung des eigenen Rechts der sozialen Sicherheit die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates verwirklichten Rechtstatbestände oder die in einem anderen Mitgliedstaat verwirklichten Sachverhalte berücksichtigt, als hätten sich diese nach den eigenen Rechtsvorschriften oder auf dem eigenen Staatsgebiet ereignet, sofern es sich um gleichartige Verhältnisse oder entsprechende Sachverhalte handelt. Wenn daher nach den nationalen Bestimmungen frühere Versicherungsfälle Einfluss auf die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die Begründung eines Leistungsanspruchs oder die Leistungshöhe haben, müssen diese Arbeitsunfälle aus anderen Mitgliedstaaten – an sich uneingeschränkt – berücksichtigt werden.