Im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung verpflichtet der Arbeitgeber (Überlasser) Arbeitskräfte mittels Vertrages zur Arbeitsleistung an Dritte (Beschäftiger). Zwischen dem Beschäftiger und der Arbeitskraft wird keine vertragliche Regelung getroffen. Eine Krankmeldung ist an den Arbeitgeber zu richten (§ 4 Abs 1 EFZG; 8 Abs 8 AngG). Im Falle der Arbeitskräfteüberlassung reicht aber nach der Entscheidung des OGH vom 16. 2. 2023, 9 ObA 100/22d, die Meldung des Krankenstands an den Beschäftiger, weil der Beschäftiger, dem das Weisungsrecht abgetreten wurde, als Stellvertreter des Überlassers anzusehen ist. Der Beschäftiger hat die ihm gemachte Mitteilung unverzüglich an den Überlasser weiterzuleiten. Erlangt der Überlasser keine Kenntnis vom (rückdatierten) Krankenstand und wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst, so trifft ihn (nach der Rechtsmeinung des OGH) dennoch die Pflicht zur Entgeltfortzahlung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 5 EFZG; § 9 Abs 1 AngG). Wird eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung umgewandelt, um die vierwöchige Sperre des Arbeitslosengeldes zu umgehen, so handelt es sich meines Erachtens bei der einvernehmlichen Auflösung um ein Scheingeschäft und es ist von einer Kündigung durch den Arbeitnehmer auszugehen. Im Folgenden wird die aktuelle Entscheidung des OGH kritisch erörtert.