Eine die Abfertigungsverpflichtung übernehmende Gesellschaft ist steuerlich zur entsprechenden Aufwandsbildung im Zusammenhang mit der übernommenen Abfertigung berechtigt, zumal nach dem Gesetzeswortlaut des § 124b Z 68 lit b EStG ein Verbot der Bildung einer Abfertigungsrückstellung bloß für den Steuerpflichtigen, bei dem eine Übertragung im Sinne der lit a erfolgt ist, normiert ist (BFG 25.