Spricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber nach Abschluss eines Disziplinarverfahrens (§ 102 ArbVG) eine Verwarnung aus, ist diese gerichtlich bekämpfbar. Bei einer Verwarnung, die der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts erteilt, ist eine Klage hingegen unzulässig. Dies wird mit grundlegenden Unterschieden zwischen schlichter und disziplinarrechtlicher Verwarnung gerechtfertigt. Diese Ansicht wird hier kritisch hinterfragt.