Streikmaßnahmen können dazu führen, dass auch Arbeitnehmer, deren Betrieb vom Streik per se gar nicht betroffen ist, an der Erbringung ihrer Dienstleistung verhindert sind. Dies etwa dann, wenn der Arbeitsplatz infolge der Einstellung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erreicht werden kann oder der Kindergarten streikbedingt schließt und daher die Kinder zu Hause betreut werden müssen. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen in solchen Fällen ein Dienstverhinderungsgrund mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung vorliegt.