Als Folge der hohen Inflationsrate, die wir seit der COVID-19-bedingten Wirtschaftskrise haben, befinden sich die Kollektivvertragsabschlüsse auf einem seit Jahren nicht gekannten Niveau. Jedoch ist es nicht in allen Branchen gelungen, problemlos einen Kollektivvertragsabschluss herbeizuführen. Dadurch ist das Thema „Streik“, das zumindest in der Rechtsrealität bisher wenig praktische Bedeutung hatte, plötzlich aktuell geworden. Gegenstand dieses Beitrags ist die Frage, ob streikende Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer, die als Folge eines Teil- oder Schwerpunktstreiks nicht beschäftigt werden können, einen Anspruch nach § 1155 ABGB haben. Insbesondere die zuletzt angesprochene Problematik des Entgeltfortzahlungsanspruchs leistungsbereiter Arbeitnehmer, die als Folge eines Teil- oder Schwerpunktstreiks nicht beschäftigt werden können, war bisher noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung, wurde aber in der Literatur umfassend und differenziert behandelt.