Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, welche typischerweise auch der allgemeinen Lebensführung dienen, können als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung gegeben ist. Ist der Nachweis der nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung im Einzelfall nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung (BFG 19.
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.