1. Nach dem Wortlaut des Art XVI Abs 5 des hier anzuwendenden Apotheken-Kollektivvertrages haben „Angestellte, ... die die Funktion ... eines Herstellungsleiters (§ 8 AMBO) ... wahrnehmen, ... Anspruch auf eine Funktionszulage in der Höhe der Leiterzulage gemäß Art. XII Abs. 1“. Art XII Abs 1 des Apotheken-Kollektivvertrages sieht für die Leiterzulage vor, dass „deren Höhe vor Übernahme der Leitung zwischen dem Dienstgeber und dem vertretungsberechtigten Apotheker zu vereinbaren ist und deren Mindesthöhe durch die Kollektivvertragspartner zu vereinbaren und mittels Rundschreiben zu verlautbaren ist“, dass sie „Entgelt im Sinne des Angestelltengesetzes“ ist und dass sie „eine Abgeltung der erhöhten und besonderen Verantwortung des Apothekenleiters dar[stellt].“