1. Der OGH hat sich jüngst in der Entscheidung vom 28. 9. 2022, 9 ObA 83/22d, der Auffassung angeschlossen, dass während der Elternteilzeit bei All-in-Vereinbarungen (nur) jener Teil des Arbeitsentgelts ruht, der über das Grundentgelt hinaus für die Leistung von Mehr- und Überstunden bezahlt wird. Tatsächlich dann während der Elternteilzeit geleistete Mehr- und Überstunden sind im Wege der Einzelverrechnung abzugelten.