1. Nach § 19d Abs 4 AZG ist, sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsverträgen Ansprüche nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, bei Teilzeitbeschäftigten die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der Bemessung der Sonderzahlungen. Durch diese Bestimmung soll gesichert werden, dass regelmäßig geleistete Mehrstunden bei der Berechnung verschiedener Ansprüche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Die Bestimmung soll gewährleisten, dass Ansprüche nicht dadurch geschmälert werden, dass ein geringeres Arbeitszeitausmaß vereinbart und anschließend regelmäßig Mehrarbeit geleistet wird. Dies gilt auch für den Betriebspensionsanspruch. Auch hier würde die Beschränkung auf das Grundgehalt unter Vernachlässigung von regelmäßig geleisteten Mehrstunden grundsätzlich eine unzulässige Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten darstellen.