Das BVwG wies die Beschwerde des vom Dienst suspendierten Beamten ab und änderte dabei den Spruch des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde derart, dass lediglich festgehalten wird, dass der Beamte suspendiert sei, ohne die Verdachtsmomente einzeln zu nennen, die dazu geführt hatten.
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.