Die im Folgenden behandelte Gruppe von Arbeitnehmern ist zahlenmäßig gering, es gibt sie allerdings. Sie unterliegen anderen Bestimmungen als entsandte Arbeitnehmer, doch mit § 3 Abs 2 LSD-BG gibt es auch eine Sondernorm, die sie von Arbeitnehmern eines Arbeitgebers mit Sitz im Inland unterscheidet. Die Bestimmung wirft aber spätestens seit der Neuregelung des § 2 Abs 3 LSD-BG Fragen auf.