Laut § 47 Abs 1 letzter Satz AlVG bedürfen zwar Ausfertigungen des AMS, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Für den VwGH entstanden im vorliegenden Fall jedoch Zweifel daran, ob diese Bestimmung (noch) verfassungskonform ist.