Die derzeit nach der COVID-19-VbV geltenden Verkehrsbeschränkungen führen dazu, dass positiv auf SARS-CoV-2 (in der Folge: COVID-19) getestete Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung unter Einhaltung der FFP2-Maskenpflicht wieder am vereinbarten Arbeitsort zu erbringen haben. Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer COVID-19-Infektion aber aus arbeitsrechtlicher Sicht krank, entfällt die Arbeitspflicht und der Arbeitgeber hat Entgeltfortzahlung zu leisten. Der vorliegende Beitrag widmet sich vorwiegend der Frage, ob bzw inwiefern bei einer nachgewiesenen COVID-19-Infektion das Vorliegen von (mehr oder weniger starken) Symptomen für den arbeitsrechtlichen Krankheitsbegriff relevant ist. Ob der COVID-19-infizierte Arbeitnehmer als „erkrankt“ anzusehen ist, wirkt sich aber auch im Urlaubsrecht aus.