ABGB: § 1155 Abs 1
AZG: § 4b
Wird einem einer Gleitzeit-Betriebsvereinbarung unterliegenden Arbeitnehmer (hier: Zusteller bei der Post) die Dauer der täglichen Arbeitsleistung zwar nicht zeitlich, aber durch die Übertragung von konkreten Arbeitsaufgaben (hier: Zustellung in einem bestimmten Rayon) von der Arbeitgeberin vorgegeben, sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses vorliegende Minusstunden, die daraus resultierten, dass der Arbeitnehmer die übertragenen Aufgaben sehr zügig und korrekt erfüllte, sodass er meist eine Stunde früher fertig war, der Sphäre der Arbeitgeberin zuzurechnen; ein Gehaltsabzug für die Minusstunden in der Endabrechnung ist daher nicht zulässig. Da es die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer durch die Einteilung der Arbeit und die Vorgabe, dass mit der Erledigung der zugewiesenen Arbeit die Arbeitszeit endet, unmöglich machte, allfällige Minusstunden abzuarbeiten, ist das Entstehen der Minusstunden nicht auf eine unzureichende Zeiteinteilung des Arbeitnehmers zurückzuführen.

