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Anwendung von Verfallsfristen auf den Anspruch auf Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6900/5/2024 Heft 6900 v. 23.5.2024

AZG: § 26 Abs 8

KV-Metallgewerbe/Arbeiter: Abschnitt XX Punkt 1

Arbeitnehmer haben einmal monatlich Anspruch auf eine kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn dies nachweislich verlangt wird; kommt der Arbeitgeber diesem Verlangen nicht nach, werden die Verfallsfristen für die Dauer der Weigerung gehemmt (§ 26 Abs 8 und 9 Z 1 AZG). Sieht eine kollektivvertragliche Verfallsklausel (hier: Abschnitt XX Punkt 1 des KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe) vor, dass alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit bzw Bekanntwerden - wenn sie nicht anerkannt werden - schriftlich geltend gemacht werden müssen, ist davon auch der Anspruch auf Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen umfasst. Dies steht auch im Einklang mit dem Gesetzeszweck des § 26 Abs 8 und Abs 9 Z 1 AZG, kann doch eine bereits abgelaufene kollektivvertragliche Verfallsfrist nicht mehr gehemmt werden.

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