Häufig werden Teilzeitbeschäftigte, die nicht über die Mittagszeit hinaus beschäftigt werden, von der Gewährung steuer- und beitragsfreier Essensgutscheine ausgenommen. Darin liegt laut Stella eine mittelbare Teilzeitdiskriminierung, die sachlich nicht gerechtfertigt ist. Die Gutscheine müssen Teilzeitbeschäftigten aber nur anteilig im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit gewährt werden oder alternativ von der Anzahl der Arbeitstage abhängig gemacht werden; bei der zweiten Variante könnte die steuerliche Begünstigung bestmöglich ausgenutzt werden.