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Kündigungsfristen für Arbeiter: Beweislast für das Vorliegen einer Saisonbranche

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6870/12/2023 Heft 6870 v. 18.10.2023

ABGB: § 1159 Abs 2

OLG Innsbruck 25. 4. 2023, 13 Ra 35/22b

Mit dem zum 1. 10. 2021 in Kraft getretenen § 1159 ABGB idF BGBl I 2017/153 wurde eine Harmonisierung der Kündigungsfristen und -termine von Arbeitern und Angestellten angestrebt, weshalb nun für Arbeiter grundsätzlich die auch für Angestellte geltenden längeren Kündigungsfristen gelten. Durch Kollektivvertrag können aber für Branchen, in denen Saisonbetriebe iSd § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen, idR kürzere Kündigungsfristen, festgelegt werden.

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