ABGB: § 1159 Abs 2
OLG Innsbruck 25. 4. 2023, 13 Ra 35/22b
Mit dem zum 1. 10. 2021 in Kraft getretenen § 1159 ABGB idF BGBl I 2017/153 wurde eine Harmonisierung der Kündigungsfristen und -termine von Arbeitern und Angestellten angestrebt, weshalb nun für Arbeiter grundsätzlich die auch für Angestellte geltenden längeren Kündigungsfristen gelten. Durch Kollektivvertrag können aber für Branchen, in denen Saisonbetriebe iSd § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen, idR kürzere Kündigungsfristen, festgelegt werden.