ArbVG: § 104a
OLG Wien 25. 5. 2023, 10 Ra 26/23a
Wegen eines neuerlichen Fehlerverhaltens nach bereits vorangegangenen Verwarnungen entschied sich die Geschäftsführerin der beklagten GmbH am 31. 8. 2021, den Kläger zu entlassen. Sie eröffnete das Gespräch mit dem Kläger damit, dass es um die Entlassung gehe, und erteilte der Personalchefin und Leiterin der Rechtsabteilung das Wort, die sogleich die Entlassung aussprach und dem Kläger ein Entlassungsschreiben übergab. Im Anschluss daran fragte der Kläger, wo denn sein Betriebsrat sei, was die Personalleiterin damit beantwortete, dass dies bei einer Entlassung nicht zwingend erforderlich sei. Schließlich bot die Geschäftsführerin dem Kläger statt der Entlassung eine einvernehmliche Auflösung zum 30. 9. 2021 an, weil er ihr leid tat, und übergab ihm das Original einer entsprechenden Vereinbarung, wofür sie ihm eine Überlegungsfrist von rund 2 Stunden einräumte. Der Kläger unterfertigte nach kurzer Bedenkzeit und Beratung mit einem ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden die einvernehmliche Auflösung; das Entlassungsschreiben vernichteten die beiden gemeinsam. Am 6. 9. 2021 forderte er die Arbeitgeberin schriftlich vergeblich dazu auf, die Unwirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung zu bestätigen.