AngG: § 31
OLG Wien 27. 4. 2023, 7 Ra 94/22b
Im vorliegendenen Fall sieht der Bühnenarbeitsvertrag des Klägers ua folgende Passage vor: "Etwaige, nicht vorhersehbare tiefgreifende Änderungen oder Stornierungen bzgl. der Aufführungstermine, der Aufführungsrechte, des Spielortes, ein oder mehrere Ausfälle einer Aufführung durch höhere Gewalt oder durch Ausfall eines/r wichtigen Mitwirkenden/r, eines auch teilweisen Ausfalls der öffentlichen Subventionen an den Veranstalter oder eines ungewöhnlich geringen Kartenverkaufs (gemessen an den Vorjahren), der keine Kostendeckung zulässt, müssen vom Produzenten dem/r Künstler/in rechtzeitig gemeldet werden. Derartige unvorhersehbare Umstände berechtigten beide Vertragspartner einseitig zu einer kosten- und spesenfreien Auflösung (oder Veränderung) des bestehenden Vertrages unter gegenseitiger Schad- und Klagloshaltung. Für diesen Fall entfällt der Anspruch auf die Gesamtgage und es werden vorhergehende Leistungen (nicht Probearbeit) aliquot gemäß den Vertragsbestimmungen abgerechnet."