AngG: § 26
OLG Wien 30. 5. 2023, 7 Ra 42/23g
Nachdem er am Vortag seinen Dienst als Koch frühzeitig beenden musste, weil er gesundheitlich angeschlagen war, übermittelte der Kläger am 2. 5. 2022 auf Aufforderung des Arbeitgebers eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum vom 1. bis 5. 5. 2022. Am 5. 5. 2022 teilte der Kläger seinem Vorgesetzten gegen Mittag mit, dass er weiterhin krank sei und am Wochenende nicht arbeiten könne; er sei noch bis Montag krank geschrieben. Etwa eineinhalb Stunden später übermittelte er an seinen Vorgesetzten und an den Geschäftsführer per WhatsApp ein Foto eines handschriftlichen Schreibens mit dem folgenden Inhalt: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich, N. N***, hiermit, mit Datum 5. 5. 2022 kündige die Stelle als Koch in B*** Restaurant." Das Schreiben trug am Ende die Unterschrift des Klägers, darunter schrieb der Kläger noch einmal das Datum 5. 5. 2022. Zu einem weiteren Telefonat zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten kam es in der Folge nicht.