AngG: § 37, § 38
ABGB: § 1304
Auch bei einvernehmlicher Auflösung kann sich der Arbeitgeber immer auf die vereinbarte Konkurrenzklausel berufen, ohne dass es einer Erklärung iSd § 37 Abs 2 AngG bedarf. Hinsichtlich einer Konventionalstrafe ist aber grundsätzlich auch bei einvernehmlicher Auflösung ein Mitverschuldenseinwand nicht ausgeschlossen, der vor der Anwendung des Mäßigungsrechts nach § 38 AngG zu berücksichtigen ist.