EStG: § 16
BFG 1. 8. 2023, RV/7101462/2020
Der Nachweis von Fahrtkosten erfolgt grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch. Dieses hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten, es soll fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann überdies von einem einwandfreien Nachweis der vergüteten Fahrtkosten dann nicht gesprochen werden, wenn die maßgebenden Aufzeichnungen keine Angaben über den jeweils verwendeten Pkw und über die Anfangs- und Endkilometerstände von Dienstfahrten enthalten. Einwandfreie Nachweise ermöglichen die Kontrolle sowohl des dienstlichen Zweckes der einzelnen Fahrt als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke (vgl VwGH 21. 10. 1993, 92/15/0001, ARD 4530/36/94). Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch gibt demgemäß auch die Fahrtroute sowie die Dauer und den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung wieder. Die Unterbrechung eines beruflichen Einsatzes des Kfz zugunsten einer privaten Verwendung ist eine Nutzungsänderung, die im Fahrtenbuch (durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstandes) zu dokumentieren ist.